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Burgenland die 3G-Regel

Diese Verordnung tritt heute, Freitag, 16.12.2022 in Kraft und ist bis 28. Februar 2023 gültig.

Wir möchten Euch über folgende Neuerungen informieren:

Das Sozialministerium hat ein Ende der 3G-Regel in Krankenhäuser, Alten-und Pflegeheimen und anderen Gesundheitseinrichtungen beschlossen.

Die Regelungen im Detail:

  • 3G-Nachweis (geimpft, getestet, genesen) entfällt
  • Maskenpflicht bleibt aufrecht
  • Einzelne Bundesländer können strengere Regelungen erlassen

Diese Verordnung tritt heute, Freitag, 16.12.2022 in Kraft und ist bis 28. Februar 2023 gültig.

Neue Maßnahmen gegen Covid-19

Die Neuregelung tritt am 1. August 2022 in Kraft und gilt österreichweit.

Variantenmanagementplan

  • Die Bundesregierung hat den neuen Variantenmanagementplan (VMP) vorgelegt, der den weiteren Weg Österreichs durch die Pandemie in vier Szenarien zeichnet.
  • Der Variantenmanagementplan reicht vom Idealfall, bei dem COVID-19 einer normalen Atemwegserkrankung ähnelt, bis zum Worst-Case, bei dem die Zahl schwerer Erkrankungen und Todesfälle ansteigt. Der Plan sieht für jedes Szenario passende Strategie-Maßnahmen unter anderem bei Tests, beim Impfen und bei Therapien vor.
  • So gibt es im günstigsten Szenario keine Maskenpflicht oder Beschränkungen durch G-Regeln.
  • Im ungünstigsten Fall werden Maskenpflicht, Beschränkungen für Veranstaltungen oder Nachtgastronomie, Ausweitung der Testungen bis hin zu nächtlichen Ausgangssperren nötig.

 

Impfung und Medikamente schützen

  • Für die nächsten Monate wird auf die Kombination aus Auffrischungsimpfungen und dem verstärkten Einsatz von COVID-19-Medikamenten gesetzt.
  • Die Auffrischungsimpfung wird vom Nationalen Impfgremium derzeit für Menschen ab 65 Jahren und Menschen mit Vorerkrankungen empfohlen. Sie senkt auch das Risiko von Langzeitfolgen (Long COVID) deutlich.
  • Deutlich ausgeweitet wird der Einsatz von COVID-19-Medikamenten. 480.000 Packungen sind von Österreich bereits bestellt worden. In Zukunft wird die Information dazu für Patientinnen und Patienten deutlich verbessert.

 

Verkehrsbeschränkung statt Quarantäne

  • Wer krank ist, bleibt zu Hause. Der Krankenstand erfolgt wie bei jeder anderen Erkrankung.
  • Infizierte ohne Symptome können die eigene Wohnung verlassen und auch arbeiten gehen.
  • Sie müssen dabei durchgehend eine FFP2-Maske tragen. Ausnahme: Im Freien bei einem Abstand von mindestens 2 Metern zu anderen Personen.
  • Besuche in vulnerablen Settings (Krankenhäuser, Pflegeheime, etc.) sind nicht erlaubt.
  • Arbeitgeber sind angehalten, soweit möglich eine räumliche Trennung von Infizierten vorzunehmen oder Schutzvorrichtungen bereitzustellen.
  • Gleichzeitig wird die Risikogruppenverordnung wieder in Kraft gesetzt: Menschen aus Risikogruppen können damit ins Homeoffice wechseln bzw. von der Arbeit freigestellt werden.
  • Auch die telefonische Krankschreibung wird wieder eingeführt. Wer sich krank fühlt, erhält mit einem Telefonat beim Hausarzt bzw. bei der Hausärztin seine Krankschreibung.
  • Die Verkehrsbeschränkung dauert zehn Tage. Sie gilt automatisch mit jedem positiven Antigen und PCR-Test. Es wird kein individueller Bescheid mehr ausgestellt. Nach fünf Tagen ist ein Freitesten mittels PCR-Test möglich.
  • Die Neuregelung tritt am 1. August 2022 in Kraft und gilt österreichweit. Abweichende Regelungen in den Bundesländern sind nicht möglich.

Dokument zum Download

Coronavirus: Aktuelle Maßnahmen - Neue Regelungen ab dem 16. April 2022

Von den Regelungen zur Einreise nach Österreich bis zu Informationen zur Impfpflicht: Hier finden Sie alles Wichtige zu den aktuellen Maßnahmen.

„Regelung Maskenpflicht seit 24. März 2022“

Auf diesem Wege dürfen wir Ihnen Informationen vom Sozialministerium schicken.

Begründung der Bundesregierung:

Um der aktuellen Belastung der Spitäler entgegen zu wirken und das Spitalspersonal zu entlasten, hat die Bundesregierung Anpassungen bei den Corona-Schutzmaßnahmen beschlossen.

Diese sind:

Eine generelle Maskenpflicht in allen geschlossenen Räumen:

  • an öffentlichen Orten,
  • in Verkehrsmitteln,
  • im gesamten Handel,
  • bei körpernahen Dienstleistungen,
  • in der Gastronomie (am Weg zum Platz, nicht am Verabreichungsplatz),
  • in der Beherbergung,
  • in Sportstätten (außer bei der Sportausübung),
  • in Kultur- und Freizeiteinrichtungen,
  • an Arbeitsorten,
  • in Alten- und Pflegeheimen,
  • in Krankenanstalten,
  • bei Zusammenkünften mit zugewiesenen Sitzplätzen ab 100 Personen (dh. im Theater, der Oper, im Kino etc.) und
  • bei Zusammenkünften ohne zugewiesenen Sitzplätzen ab 100 Personen (dh. bei Partys, Hochzeitsfeiern etc.) hat der Veranstalter aber eine „Wahlmöglichkeit“. Entscheidet sich dieser für eine 3-G-Kontrolle, gilt keine Maskenpflicht.

Ausnahmen von der Maskenpflicht:

  • privater Wohnbereich,
  • am Verabreichungsplatz und
  • bei Proben oder künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung, beruflich und privat (d.h. Theaterensemble genauso wie private Blasmusikkapellen und Chöre)

Nachtgastronomie:

  • Regelung wie Zusammenkünfte Indoor ab 100 Personen = „Wahlmöglichkeit“ des Betreibers, d.h. grundsätzlich Maskenpflicht oder stattdessen 3G-Kontrolle

Absonderung:

Ab dem 5. Tag der Absonderung gilt bei mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit, dass die Absonderung beendet ist. Es gilt jedoch weitere 5 Tage eine Verkehrsbeschränkung. Um eine vorzeitige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung zu erwirken, kann eine Freitestung erfolgen (negativer PCR-Test oder Ct-Wert ≥ 30). Sollte CT<30 betragen, muss Verkehrsbeschränkung bis zum Ablauf der 5 Tage (oder wenn davor ein CT≥ 30 erreicht wird) fortgesetzt werden.

Verkehrsbeschränkung:

  • Das Tragen einer FFP2-Maske oder einer höherwertigen Maske bei Kontakt mit anderen Personen, auch innerhalb des privaten Wohnbereichs,
  • Meiden von Großveranstaltungen, vulnerablen Settings und Gastronomie (Ausnahme: Aufsuchen von Arbeitsorten ist grundsätzlich möglich),
  • Kein Betreten von Einrichtungen bzw. keine Ausübung von Aktivitäten, bei denen nicht durchgehend eine FFP2-Maske bzw. ein MNS getragen wird (Gastronomiebetriebe, Fitnessclubs etc.),
  • Kein Besuch von Großveranstaltungen und Ähnlichem (Sportveranstaltungen, Konzerte etc.) und
  • Ein Aufsuchen von Arbeitsorten ist dabei grundsätzlich möglich, sofern dabei das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske und die Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen (PSA) gewährleistet werden können.

Corona-Stufenplan: Das sind die neuen Regeln für den Herbst ab dem 15. September

Bund und Länder verschärfen die Maßnahmen. Es wird ein Stufenplan gelten, der sich an der Auslastung der Intensivstationen orientiert.

Ungeimpfte werden es im Herbst schwer haben

Für geimpfte Bürger soll es  keinen Lockdown mehr geben. Das hat Bundeskanzler Sebastian Kurz am Montagabend im ORF-Sommergespräch bereits angekündigt. Stattdessen soll es harte Maßnahmen nur für Ungeimpfte geben – um sie und das Gesundheitssystem vor einer Überlastung zu schützen. Etwa wird es eine FFP2-Maskenpflicht für Ungeimpfte im Handel geben.

Ab dem 15. September (10 Prozent Bettenbelegung werden erreicht sein)

  • Antigen-Tests nur mehr 24 Stunden gültig
  • FFP2 Maske verpflichtend, wo derzeit ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss (Orte des täglichen Bedarfs z.B Supermarkt, öffentliche Verkehrsmittel)
  • Empfehlung FFP2-Masken für alle auch im Handel, für Ungeimpfte wir das verpflichtend (stichprobenartige Kontrollen durch Polizei)
  • 3G bei Veranstaltungen ab 25 Personen (bis jetzt galt die 3G Regel erst ab 100 Personen)

Ab 15 Prozent ICU-Bettenbelegung (300 Betten)

  • In der Nachtgastronomie (und bei ähnliche Settings), bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze mit mehr als 500 Personen: Einlass nur für Geimpfte und Genese (2G). Als Genesen gilt man sechs Monate nach der Infektion, danach sollen sich auch Genesene impfen lassen.
  • Antigentests mit Selbstabnahme (Wohnzimmertests) nicht mehr als Nachweis für 3G gültig

Ab 20 Prozent ICU-Bettenbelegung (400 Betten)

  • Als 3G gelten nur mehr Geimpfte, Genesene oder PCR-Getestete

Die Maßnahmen treten jeweils sieben Tage nach dem Überschreiten der Grenzwerte in Kraft. Bundesländer können darüber hinaus eigenmächtig verschärfen.

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